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Index - Betreuer, Betreuung |
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„Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung oder auch aufgrund nachlassender geistiger Kräfte im Alter Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und Sie keine Vollmacht erteilt haben, kann die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters („Betreuers“) für Sie notwendig werden.“ (Zitat aus „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung; siehe unter Informative Texte, S.8). Wird ein solcher Anlass bekannt, dann prüft das Vormundschaftsgericht, ob ein Betreuer zu bestellen ist und welche Aufgaben er übernehmen soll. Wenn Sie selbst zu der Angelegenheit nicht mehr gehört werden können, dann kann das Gericht einen Verfahrenspfleger, z.B. einen Rechtsanwalt, für Sie bestellen. „Ein für Sie bestellter Betreuer hat Ihre Angelegenheiten so zu besorgen, wie es Ihrem Wohl entspricht. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen Ihrer Fähigkeiten Ihr Leben nach ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten“ (a.a.o. S.8/9). Für den Fall, dass Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen nicht mehr klar äußern können, ist es möglich, in „klaren“ Zeiten entsprechende Verfügungen schriftlich niederzulegen, eine Betreuungsverfügung.
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